GK Software AG, Schöneck
ISIN: DE0007571424
WKN: 757142

Es ist beabsichtigt, die SQ IT Services GmbH mit Sitz in Schöneck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 24976 als übertragende Gesellschaft auf die GK Software AG mit Sitz in Schöneck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 19157, als aufnehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Dadurch überträgt die SQ IT Services GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2014, 0.00 Uhr (Verschmelzungsstichtag), auf die GK Software AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).
Der Verschmelzungsvertrag wurde im Entwurf zum Handelsregister der GK Software AG eingereicht.

Die GK Software AG ist die alleinige Gesellschafterin der SQ IT Services GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der aufnehmenden GK Software AG ist gemäß § 62 Abs. (2) UmwG deswegen nicht erforderlich. Dies gilt jedoch gemäß § 62 Abs. (2) UmwG dann nicht, wenn Aktionäre der GK Software AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Auf dieses Recht werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ein Einberufungsverlangen kann nur berücksichtigt werden, wenn es innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Nachweis des Aktienbesitzes gestellt wird. Das Verlangen ist an die GK Software AG, Investor Relations, z. H. Herrn André Hergert, Vorstand, 08261 Schöneck/Vogtl., Waldstraße 7, Fax: +49 37464 84 15, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu richten.


Die Aktionäre haben die Möglichkeit, folgende Unterlagen abzurufen:

1. Verschmelzungsvertrag zwischen der GK Software AG und der SQ IT Services GmbH (Entwurf) – http://investor.gk-software.com/de/verschmelzung-sq-it

2. Jahresabschlüsse und Lageberichte der GK Software AG und der SQ IT Services GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 –http://investor.gk-software.com/de/verschmelzung-sq-it


Ein Verschmelzungsbericht ist nach § 8 Abs. (3) Satz 1 UmwG und eine Prüfung der Verschmelzung durch einen sachverständigen Prüfer nach § 9 Abs. (2) und (3) i.V.m. § 8 Abs. (3) Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Dresden, im Juli 2014

GK Software AG
Der Vorstand

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